> Die Wohnungsabgabe

Zieht ein Mieter aus seiner Wohnung aus, so ist er verpflichtet, diese in gutem Zustand zurückzugeben. In der Regel geschieht dies am Tag nach Ablauf des Mietverhältnisses, spätestens bis 12.00 Uhr. Mit der Rückgabe der Schlüssel erlöscht auch das Recht auf Zutritt zur alten Wohnung.

Reinigung + Instandsetzung

Die ganze Wohnung, inklusive Keller-, Estrichabteil, Bastelraum, Gartensitzplatz, Balkon, muss gründlich gereinigt sein:

  • Badezimmer- und Küchenarmaturen entkalkt
  • Dampfabzug entfettet, Filter ersetzt
  • Küchen-/Einbauschränke: fehlende Tablarträger, Scharniere, abgebrochene Türgriffe ersetzt
  • Fehlende Dichtungen, Seifenschalen, Zahngläser, defekter Duschenschlauch, unansehnlicher WC-Sitz nachkaufen
  • Fenster / Fensterrahmen gereinigt
  • Rollläden / Lamellenstoren gewaschen und gereinigt

Das Wohnungsabnahme-Protokoll

Das Übernahmeprotokoll bzw. die Mängelliste, die bei Mietbeginn erstellt wurde, bildet die Ausgangslage. Der Vermieter notiert Beschädigungen und fehlende Gegenstände in ein vorgedrucktes Protokoll. Wichtig ist, dass die Beanstandungen detailgenau aufgezeichnet / evtl. fotografiert werden. Auch die Schlüssel-Rückgabe wird im Protokoll vermerkt. Liegen Schäden vor, so vereinbaren Mieter und Vermieter meist an Ort und Stelle die Kostenübernahme und halten dies im Protokoll fest. Dieses muss von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Lebensdauer-Tabelle:   Jahre
Böden: Parkett versiegelt 40
  Keramik, Stein 24 – 40
  Linoleum 25
  Kunststoff 10 - 20
  Versiegelung Parkett 20
  Teppiche 5 - 10
Wände: Holztäfer 40
  Holz-Sockel 40
  Kunststoff-Sockel 20
  Tapeten 10
  Kunstharz-Anstriche 10
  Dispersion matt 10
  Kinderzimmer-Wände 5 - 10
Decken: Dispersion matt 10
  geweisselt 10
Storen: Mechanik 25
  Stoff 10

Mietzins-Depot

Der Vermieter ist verpflichtet, innert 30 Tagen abzurechnen. In der Regel werden die Instandstellungskosten in Abzug gebracht und der verbleibende Rest inkl. aufgelaufene Zinsen ausbezahlt. Der Mieter muss mit dieser Depot-Verrechnung ausdrücklich einverstanden sein. Bei Uneinigkeit ist der Vermieter gezwungen, den Rechtsweg einzuleiten.

Die Auflösung des Mietzins-Kautionskontos ist gemeinsam von Mieter und Vermieter zu unterzeichnen.

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